Vermieter und Verkäufer von Ferienobjekten an der Deutschen Nordseeküste und ihren Inseln wie z.B. auf Sylt, geben die Größe der Häuser oder Wohnungen gelegentlich nach dem sogenannten Sylter Fußleistenmaß oder Sylter Maß an. Diese ortsübliche Angabe der Wohnfläche richtet sich weder nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV), der II. Berechnungsverordnung (II.BV) oder nach der Wohnflächenberechnung nach DIN (DIN277), sondern berechnet die Grundfläche des Raums von Fußleiste zu Fußleiste. Bei dieser Berechnungsmethode wird die darüber liegende Höhe d.h. die Raumhöhe nicht berücksichtigen. Dieses Maß kann auch Loggien, Terrassen, den Raum unter Treppen und unterhalb einer Höhe von zwei Metern vollständig mit einbeziehen.
Aktuelles
- Die Gutachterin.com – seit 15 Jahren Kompetenz in Sachen Immobilienbewertung
- Neujahrsgrüße 2024
- Zwölf Jahre Die Gutachterin.com auf Sylt
- Erbschaftsteuer – Das Finanzamt muss Immobilien fair bewerten
- Neujahrsgrüße 2023
- Update Hintergründe über die Anlässe für eine Immobilienbewertung
- Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer bei der Bewertung von Immobilien
- Über zehn Jahre Kompetenz in Sachen Immobilienbewertung auf Sylt