Der Sachverhalt:

Die Erben einer Doppelhaushälfte von 1928 stritten mit dem Finanzamt über den Wert der Immobilie, auf den sie Erbschaftsteuer zahlen sollten. Das Finanzamt zog für die Feststellung des Grundbesitzwertes den Kaupreismittelwert aus dem Vergleichswertverfahren des örtlichen Gutachterausschusses heran: hier 312 420 Euro. Die Erbengemeinschaft ermittelte über das Sachwertverfahren inklusive Bodenwert einen Grundbesitzwert von 173 053 Euro.

Der Beschluss: Finanzgericht Köln (4V 405/19)

An der Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwertes nach dem Vergleichswertverfahren bestehen dann ernsthafte Zweifel, wenn der bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit zu Grunde gelegte Kaufpreismittelwert in EUR pro m² Wohnfläche ungeachtet der Beschränkung der Lagekriterien, auf die Unterscheidung zwischen mittlerer und guter Wohnlage und des fehlenden Ausweises differenzierter Baujahresspannen ermittelt wurde.

Das Fazit: 

Das Finanzamt müsse den Steuerbescheid aufheben. Mehr dazu finden Sie hier.