Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht dauerhaft gezwungen werden, seinem Nachbarn die Heizungs-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn das bei der Errichtung der Immobilie vorgesehen gewesen sein sollte, kann im Zuge eines späteren Verkaufes dieser Anspruch erlöschen wenn die Angelegenheit nicht im Vertrag erwähnt wird. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 56/12)
Ausgangssituation: Ein Bauherr errichtet zwei Doppelhaushälften. Die Heizungsanlage für beide Haushälften befand sich in seiner Hälfte. Beide Hauseigentümer sicherten sich vertraglich zu, dass die Versorgung gegen Abrechnung über die eine vorhandene Anlage erfolge. Dann wurde die heizungslose Doppelhaushälfte verkauft. Im Kaufvertrag war von der bisherigen Gemeinschaftsversorgung keine Rede mehr. Der Eigentümer der Heizungsanlage weigerte sich in Zukunft dem Nachbarn als Energielieferant zur Verfügung zu stehen.
Das Urteil: Der Erwerber der heizungslosen Doppelhaushälfte hat rechtlich keinen Anspruch weiterhin mitversorgt zu werden. Die zuständigen Richter wiesen den Erwerber darauf hin, dass sich dieser eine eigene Heizungsanlage anschaffen müsse. Auch wenn dies mit finanziellen Umständen und einer gewissen Belästigung während der Umbauarbeiten verbunden sie – um eine unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums handelt es sich jedenfalls nicht. Die Rechtslage spricht hier eine eindeutige Sprache. Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.
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