In Verbindung mit einer Erbschaft können die entstandenen Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Dabei handelt es z.B. um Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Erbes angefallen sind. Auch Kosten für ein Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedereren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt gehören dazu.
Der Sachverhalt hierzu: Ein Steuerzahler und Alleinerbe, eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, stritt mit dem Finanzamt über den Grundstückswert. Die Vorstellung des Finanzamtes über die zu zahlenden Erbschaftsteuer war höher als die, die der Erben selber hatte. Daraufhin beauftragte der Erbe einen Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens, das ihm dazu dienen sollte, seine Meinung zum niederen gemeinen Wert zu festigen. Die Gutachtenerstellung kostete rund 2.500 Euro. Diesen Betrag hat der Erbe und Steuerzahler in seiner Steuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dieses mit der Begründung, es handle sich um nicht abzugsfähige Kosten der Rechtsverfolgung, in diesem Fall zur Minderung der Erbschaftssteuer, ab.
Der Bundesfinanzhof zeigt in seinem Urteil, als höchste fachliche Instanz, Verständnis für das Anliegen des Steuerzahlers. Im Urteil hieß es: „Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen. Zu den Nachlassregelungskosten gehören auch die Kosten für die Bewertung von Nachlassgegenständen, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen. Nachlassregelungskosten sind insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks“. Das Finanzamt musste die Steuererklärung entsprechend korrigieren.
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