Die Streitfrage: Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte erbte von seinem Vater die benachbarte Doppelhaushälfte, die dieser bis zu seinem Tode bewohnt hatte. Der Sohn plante darauf hin, die beide Immobilien so umzubauen, dass er diese als eine Einheit nutzen konnte. Da der Erbe manche Arbeiten am Haus in Eigenleistung erbrachte – zog sich der Umbau hin. Nach drei Jahren war er damit fertig. Das zuständige Finanzamt erkannte die Erbschaftssteuerbefreiung jedoch nicht mehr an. Im vorliegenden Fall, könne nicht mehr davon die Rede sein, dass die Immobilie unverzüglich selbst genutzt worden sei.
Das Urteil: Die Richter des Finanzgerichts schlossen sich der Rechtsmeinung des Finanzamtes an. Ein angemessener Zeitraum zur Selbstnutzung einer Immobilie liege bei bis zu sechs Monaten. Eine Ausnahme hierzu gibt es – und zwar – wenn die Verzögerung dem Erben nicht anzulasten sei. Hier aber habe der Sohn es selbst zu verantworten, dass die notwendigen Arbeiten nicht zeitiger vorangetrieben worden seien.
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