Nach der aktuellen Rechtsprechung, muss der Verkäufer einer Immobilie den Käufer unaufgefordert über vorhandene Mängel aufklären, auch wenn es sich hier um Umstände handelt, die für die Willensbildung des Käufers von großer Bedeutung sind (BGH NJW 1971, 1799). Dieses gilt auch, wenn Umstände oder Mängel verschwiegen werden, die dazu führen, dass der Vertragszweck gefährdet oder vereitelt werden kann (BGH.. weiterlesen →
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