Nach der aktuellen Rechtsprechung, muss der Verkäufer einer Immobilie den Käufer unaufgefordert über vorhandene Mängel aufklären, auch wenn es sich hier um Umstände handelt, die für die Willensbildung des Käufers von großer Bedeutung sind (BGH NJW 1971, 1799). Dieses gilt auch, wenn Umstände oder Mängel verschwiegen werden, die dazu führen, dass der Vertragszweck gefährdet oder vereitelt werden kann (BGH 1919,2243; BGH NJW 1980,2460).
Dies bedeutet, dass wesentliche Mängel, wie z.B. massive Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelbefall nicht verschwiegen werden dürfen (hierzu folgende Urteile: BGH NJW 1990,975; BGH V ZR 51/05, BGH V ZR 173/05; LG München I 26 O 12901/02; OLG Frankfurt IMR 2007,160). Eine Anfechtung auf Grund dieser relevanten Umstände, muss vom Käufer innerhalb eines Jahres nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Deshalb besteht nach der Feststellung gravierender Mängel ein sofortiger Handlungsbedarf. Er muss dem Verkäufer nachweisen, dass gravierende Mängel schon zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bestanden haben.
Weitere Details hierzu und eine vollständige Liste der relevanten Gerichtsurteile finden Sie unter Link.
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