Demnach darf, mit der zum 01.07.2015 geltenden Verordnung, in den betroffenen Städten bei einer Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent angehoben werden. Mit dem am 27.04.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Mietrechtsnovellierungsgesetzt, wurde die Mietpreisbremse eingeführt. Damit wird die Wiedervermietungsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent.. weiterlesen →
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