Demnach darf, mit der zum 01.07.2015 geltenden Verordnung, in den betroffenen Städten bei einer Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent angehoben werden.

Mit dem am 27.04.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Mietrechtsnovellierungsgesetzt, wurde die Mietpreisbremse eingeführt. Damit wird die Wiedervermietungsmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent begrenzt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen die Mietobergrenze zeitlich befristet gelten soll.

Der Entwurf der Verordnung in Verbindung mit dem notwendige Gutachten zur Bestimmung der Kommunen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll, wurden vorab mit den Mieter- und den Wohnungswirtschaftsverbänden erörtert. Unter Berücksichtigung des Gutachtens macht die besonders angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt die Einführung der Mietpreisbremse in diesen 22 Städten erforderlich:

Regierungsbezirk Düsseldorf: Düsseldorf, Erkrath, Kleve, Langenfeld (Rheinland), Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Ratingen;

Regierungsbezirk Köln: Aachen, Bonn, Brühl, Frechen, Hürth, Köln, Leverkusen, Siegburg, St. Augustin, Troisdorf;

Regierungsbezirk Münster: Münster, Bocholt;

Regierungsbezirk Detmold: Bielefeld, Paderborn.

Im Vorjahr wurde die Kappungsgrenzenverordnung erlassen. Diese umfasst 59 Städte und Gemeinden und schützt die Mieter bei Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen.

In der Verordnung zur Mietpreisbremse wurden weniger Städte berücksichtigt. Das begründet darin, dass die Mietpreisbremse im Vergleich zur Begrenzung der Mieterhöhungen bei Bestandsmieten sowohl einen stärkeren Eingriff in die Vertragsfreiheit der Vertragspartner als auch in die Eigentumsfreiheit der Eigentümer darstellt. Die Kriterien für das Feststellen einer angespannten Wohnungsmarktlage sind daher deutlich strenger. Mehr zum Thema finden Sie auf Internetseite des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen.