Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt und unterliegt damit nicht der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns, wenn es der Eigentümer nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Im nachfolgenden Sachverhalt war es strittig, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutzten Immobilie als privates Veräußerungsgeschäft zu.. weiterlesen →