Vermietet jemand seine Eigentumswohnung oder sein Haus, dann geht er damit auch rechtliche Verpflichtungen ein. Daher kann die Immobilie während der Vertragslaufzeit nicht ohne Weiters wieder zurückfordert werden – die Ausnahme ist, der Eigentümer meldet Eigenbedarf für sich oder einen nahen Angehörigen an. In diesem Falle reicht eine kurze Auskunft darüber, welche konkrete Person den Eigenbedarf in Anspruch nehmen will und warum ein berechtigtes Interesse besteht. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 317/10)
Ausgangslage:
Ein Eigentümerehepaar einer Einzimmerwohnung kündigte seiner Mieterin mit der Begründung, dass die noch in Neuseeland studierende Tochter nach Deutschland zurückkehre und hier ihren eigenen Hausstand gründen wolle. Die Tochter könne in ihr ehemaliges Kinderzimmer nicht zurückziehen, da dieses zwischenzeitlich von der eigenen Schwester bewohnt wird. Mit dieser Begründung glaubten die Eigentümer ihrer Pflicht nachgegangen zu sein. Die Mieterin sah die Situation anders und monierte, dass die Gründe für die Eigenbedarfskündigung nicht ausführlich genug dargelegt worden seien. Es fehle insbesondere konkrete Angaben zur derzeitigen Wohnsituation der Tochter und zur jetzigen Verwendung des ehemaligen Kinderzimmers. Daraufhin kam es zu einem Prozess durch drei Gerichtsinstanzen.
Das BGH-Urteil:
Am Ende entscheid der BGH, dass die Eigenbedarfskündigung des Eigentümerehepaars ausreichend gewesen sei und nicht nachgebessert bzw. neu formuliert werden müsse. Die Mieterin musste daraufhin aus der Wohnung ausziehen. Mehr Angaben als die Benennung des Verwandtschaftsgrades und der Ursache für den neu entstandenen Bedarf sei nicht nötig gewesen. Zweck einer Eigenbedarfskündigung ist in erster Linie, dass der Betroffene d.h. der Mieter den speziellen Grund erkennen und von anderen Gründen unterscheiden könne. Eine ausführliche Erläuterung bedarf es hier nicht. Mehr zum Urteil finden sie unter folgendem Link.
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