Eine Handwerksfirma muss bei Arbeiten den Mindeststandard der allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten und schuldet es dem Auftraggeber auch, dass der vertraglich vereinbarte Erfolg eintritt.
Der Sachverhalt: In den Keller einer Immobilie drang Wasser ein. Um weiteren Schaden zu verhindern beauftragte der Eigentümer ein Unternehmen, mit einer Schadenanalyse und gab dann den Auftrag für die Beseitigung und Sanierung im Wert von knapp 4.000 Euro. Von einem Erfolg der Sanierung konnte nicht gesprochen werden, denn es drang später erneut Wasser in den Keller ein. Das beauftragte Handwerkerunternehmen wollte von einer Haftung nichts wissen mit der Erklärung, dass es eine absolute Erfolgsgarantie mit dieser Methode nicht gebe.
Das Urteil: Das OLG Brandenburg zeigte für diese Erklärung wenig Verständnis. Der geschlossene Vertrag habe eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers beinhaltet – und das sei damit auch der entscheidende Maßstab. Hat der Handwerker von vornherein Zweifel am Erfolg der zur Anwendung kommenden Methode, so hat er dies bei Vertragsabschluss dem Kunden unmissverständlich mitzuteilen. Nur so könne er einer Haftung entgehen. Dies hat der Handwerker im darstellten Fall dem Kunden gegenüber nicht mitgeteilt.
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