Eigentümer von Immobilien, können nach der neusten Rechtsprechung des BHG, leichter eine Eigenbedarfskündigungen, gegenüber ihrem Mieter, aussprechen. Der BGH hat in seinem Urteil Az.: VIII ZR 159/09 vom 27. Januar 2010 entschieden, dass Immobilieneigentümer auch bei entfernteren Verwandten wie z.B. Nichten und Neffen auf Eigenbedarf kündigen können.
Eigenbedarfskündigungen konnten bisher nur zugunsten von engen Familienangehörigen, wie Kinder, Eltern oder Geschwister des Vermieters, ausgesprochen werden. Der BGH entwickelte nun seine bisherige Rechtsprechung weiter. Zulässig sind nun auch die Kinder von Geschwistern, da sie im Sinne des Gesetztes ebenfalls als Familienangehörige anzusehen sind. Im Grundsatzurteil heißt es: „Sie seien noch so eng mit dem Vermieter verwandt, dass es nicht darauf ankomme, ob zwischen ihnen und dem Vermieter im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung bestehe. Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Rechte des Vermieters.
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