Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst werden. Das Grundbuch ist in folgende Abteilungen unterteilt:
Aufschrift:
Benennung des Amtsgerichts, Grundbuchbezirks und die Blattnummer, gegebenenfalls darüber hinaus Kennzeichnung als Erbbaugrundbuch, Wohnungsgrundbuch oder Teileigentumsgrundbuch, als Hof nach der Höfeordnung o.ä.
Bestandsverzeichnis:
die in dem Grundbuchblatt erfassten Grundstücke sind in Übereinstimmung mit dem Kataster nach Gemarkung, Flur und Flurstück, Lage und Größe bezeichnet
Erste Abteilung:
Eigentümer mit Angabe der Eigentumsverhältnisse in Prozent.
Zweite Abteilung:
Verfügungsbeschränkung des Eigentümers, Dienstbarkeiten wie Wohnungsrecht, Wegerecht, Leitungsrecht oder auch Reallast oder Nießbrauchrecht
Dritte Abteilung:
Grundschulden, Hypotheken, Rentenschulden
Die in der zweiten und dritten Abteilung eingetragenen Rechte stehen zueinander in Rangpositionen. Dies bedeutet das, ein vorrangiges Recht hat gegenüber einem nachrangigen im Falle einer Zwangsversteigerung bessere Aussichten auf eine Befriedigung der Ansprüche. Der Rang bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen oder – wenn die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen sind – nach dem Tag der Eintragung.
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