Das Sachwertverfahren wird vorrangig bei Grundstücken angewendet, bei denen es für die Werteinschätzung am Markt in erster Linie nicht auf den Ertrag ankommt, sondern auf die Herstellungskosten, die für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind. Hierbei wird der Wert der Herstellungskosten der baulichen Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen, besonderer Betriebseinrichtungen und sonstigen Anlagen, getrennt vom Bodenwert ermittelt. Dies gilt vorallem bei individuell gestalteten Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken, die überwiegend eigengenutzt werden.

Das Sachwertverfahren kann auch zur Stützung der Wertermittlung von Neubauten herangezogen werden, wenn diese als Ertragswertobjekte gelten und ein Investor Kosten aufbringt, die nicht durch die Rentierlichkeit des Objekts gedeckt werden. Ebenfalls kann das Sachwertverfahren auch bei älteren instandsetzungsbedürftigen Objekten Anwendung finden, wenn diese einen hohen Kostenanteil für Modernisierung, Instandsetzung bzw. Umstrukturierung bedürfen und das Sachwertverfahren damit zu einem Restwert führt, der sich um die Kosten für eine Neubebauung vermindert.

Bei der Anwendung des Sachwertverfahrens (§§ 21 ff. WertV) sind besonders:

  • die Herstellungskosten (§ 22 WertV)
  • die Wertminderung wegen Alters (§ 23 WertV)
  • Baumängel und Bauschäden (§ 24 WertV)
  • Berücksichtigung der sonstigen wertbeeinflussenden Umstände (§ 25 WertV)

zu berücksichtigen und entsprechend zu ermitteln.