Das Vergleichswertverfahren leitet den Verkehrswert aus den Kaufpreisen von Grundstücken ab, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (z.B Lage, Entwicklung von Grund und Boden, Baujahr und weitere Zustandsmerkmale) mit dem Wertermittlungsobjekt hinreichend übereinstimmen (§ 13 Abs. 1 WertV). Abweichungen in den wertbeeinflussenden Merkmalen sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen (§ 14 WertV).

Ein Preisvergleich für bebaute Grundstücke ist im Allgemeinen nur dann möglich, wenn die baulichen Anlagen der Vergleichsgrundstücke hinsichtlich Baualtersgruppe, Ausstattung und Zustand annähernd mit denjenigen des Bewertungsobjektes übereinstimmen. Da die meisten Bewertungsobjekte sehr viele individuelle Merkmale auf weisen, ist eine vollständige Übereinstimmung der Merkmale sowohl der direkt als auch der indirekt zu vergleichenden Grundstücke oft nicht gegeben. Der Unterschied wird mit Hilfe von Ableitungen von Zu- oder Abschlägen bzw. Korrekturfaktoren ausgedrückt. Die daraus entstehenden Abweichungen sollten nach deutscher Rechtsprechung im Regelfall nicht höher als 30% – 35% sein. Ansonsten kann man nicht mehr von vergleichbaren Grundstücken sprechen.

Das Vergleichswertverfahren kommt vor allem bei Grundstücken, Eigentumswohnungen und normierten Reihenhäusern zur Anwendung.