In Feriengebieten oder touristisch gut besuchten Großstädten kann es für Wohnungseigentümer ein einträglicher Nebenverdienst sein, die Wohnung an Urlauber tage- bzw. wochenweise zu vermieten. Dies passiert jedoch nicht immer zur Begeisterung der übrigen Miteigentümer. Eigentümergemeinschaften und Verwalter stehen daher oft vor der Frage, ob eine solche Nutzung zulässig ist oder ob diese untersagt werden kann.Die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Urlaubsgäste gilt als zulässige Wohnnutzung, ausgenommen ist, wenn die Teilungsklärung etwas anderes regelt oder die Eigentümergemeinschaft etwas anderes vereinbart hat.

Die Klage:
Ein Eigentümer zweier Wohnungen in einer Berliner Wohnanlage bestehend aus 92 Einheiten, vermietet seine Wohnungen tage- oder wochenweise an Berlinbesucher, Geschäftsreisende und vergleichbare Kurzzeit-Mieter. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Miteigentümer mit Stimmenmehrheit eine Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste zu untersagen. Dagegen hat der Eigentümer der betreffenden Wohnungen Anfechtungsklage erhoben. Grund dafür ist, dass diese Form der Vermietung sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung seiner Wohnungen befände.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Dieses gab dem klagenden Eigentümer Recht und erklärt den Beschluss der Eigentümerversammlung für nichtig. Hat die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt, und haben die Wohnungseigentümer ebenfalls nichts gegenteiliges vereinbart, so ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Urlaubsgäste Teil der zulässigen Wohnnutzung. Hier ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre, gegeben. Ein Wohnungseigentümer ist nicht darauf beschränkt, seine Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen. Hier ist wichtig, dass eine sogenannte anderweitige Nutzung der Wohnung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, wie es bei der Nutzung des Wohnungseigentums typischerweise zu erwarten ist  An diesem Maßstab sind solche Wohnnutzungen zu messen, die von der klassischen Wohnnutzung abweichen. Mehr zum Urteil finden Sie unter folgendem Link.