Seit dem 01.01.2009 gilt das neu Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht in Deutschland. Dies bedeutet für den Bürger Neuerungen und Veränderungen, vor allem für die Steuerfreiheiten von selbstgenutzten Wohnimmobilien. Besondere Änderungen gibt es nicht nur in dem Bewertungsansatz, sondern auch für die persönlichen Steuerfreibeträge einer eigengenutzten Wohnimmobilie. Hierzu erläutert das Bundesfinanzministerium folgendes:
„Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche bis 200 qm groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200 qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern. Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.“
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