Erben einer vollkommen vermüllten Immobilie können bei der Feststellung des Grundbesitzwerts für die Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Finanzamt, zu ihren Gunsten, das Grundstück als unbebaut einstuft.
Dies hat das hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 26.05.2011 – 3 K 2993/09 entschieden. Dem Sachverhalt vorausgegangen war, dass zwei Erben, zwei Grundstücke die jeweils mit einem Haus bebaut sind geerbt hatten. Die Erblasserin hatte beide Häuser total vermüllt hinterlassen. Bei der darauf folgenden Entrümpelung wurden u.a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern entsorgt. Erst nach der Entmüllung konnten die Miterben die beiden bebauten Grundstücke für 165.000 EUR und für 230.000 EUR verkaufen. Das zuständige Finanzamt ging zur Feststellung der Erbschaftsteuer für beide Grundstücke von einem Grundbesitzwert von 162.500 EUR und 226.500 EUR aus. Die angefallenen und nachgewiesenen Kosten für die Entrümplung der beiden Häuser wurde bei der Feststellung berücksichtigt. Daraufhin klagten die Erben mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert angesetzt werden dürfte, da die Gebäude zum Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen seien.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Zeugenaussagen zum Gebäudezustand urteilte dieses dann, dass die Lebensweise der Erblasserin nur zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt habe. Bausubstanz und Grundausstattung waren in beiden Häuser in einem gebrauchsfähigen Zustand. Dieses zeigte sich im Dach und Mauerwerk der beiden Häuser, die weitestgehend intakt gewesen sind. Ein Schimmelbefall konnte nicht festgestellt werden. Fenster, Estrich sowie die Eingangstüre und die Innentüren waren zwar verwahrlosten, aber in einem funktionstüchtig Zustand. Auch Heizung, Sanitärlagen, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung und Elektrik haben sich in einem funktionsfähigen Zustand befunden. Weiterhin haben in vorliegenden Fall die Käufer der beiden Häuser einen Kaufpreis gezahlt, der erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe.
Grundsätzlich kann eine Einstufung als unbebautes Grundstück, bei einer auf Dauer bestehenden Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume erzielt werden, wenn z.B. durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit des Gebäudes dauerhaft erschüttert ist oder wenn z.B. durch Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder bei Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führt.
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