Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verkäufer einer Wohnung haftet, wenn die Wohnfläche im Vertrag oder im Verkaufsprospekt nicht richtig angegeben wird. So musste z.B. der Verkäufer einer Dachwohnung dem Käufer Schadensersatz zahlen, weil die angegebene Wohnfläche im Verkaufsprospekt um mehr als zehn Prozent zu hoch war. Der Verkäufer hatte fälschlicherweise den Flächenbereich unter den Dachschrägen mit berechnet. Daraufhin musste er nicht nur einen Teil des Kaufpreises zurückbezahlen, sondern auch die Finanzierungs- und Notarkosten sowie die Steuern. BGH-Urteilt, 11.07.1997 V ZR 246/96
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