Das Gutachten eines Sachverständigen aus einem selbständigen Beweisverfahren ist in einem Urkundenprozess als Beweis nicht zulässig. Im vorliegenden Fall erstellte ein Sachverständiger in einem Beweisverfahren des zuständigen Landesgerichtes ein schriftliches Gutachten über vorhandene Mängel und deren voraussichtlichen Beseitigungskosten. Im anschliessenden Urkundenprozess hat das BGH die Klage als unstatthaft zurück gewiesen. In einem Urkundenprozess sind Zeugen, Sachverständige oder der Augenschein als Beweismittel ausgeschlossen. BGH Urteil XI ZR 211/06 vom 18.09.2007