Danach kann auch ein Toilettenhäuschen der Grundsteuer unterliegen. Ein solches WC könne dann als zu versteuerndes Gebäude gelten, wenn es fest mit dem Untergrund verbunden sei, so hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem in München veröffentlichten Urteil entschieden. Bundesfinanzhof München Aktenzeichen AZ II R 68/05.