Nach einem Urteil des Amtsgericht München (Aktenzeichen 173 C 19258/09) stören Pflanzen die an der Grundstücksgrenze hinter einem Sichtschutz wachsen, den Nachbarn nicht besonders, denn er bekommt im Regelfall von ihnen nichts mit. Werden die Pflanzen aber zu groß und lugen hinter dem Sichtschutz hervor, kann der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung geltend machen. Im konkreten Fall handelte es sich laut Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um mehrere Eiben und Thujen, die den blickdichten Zaun um mehr als 20 Zentimeter überragten. Aus diesem Grund warfen sie Schatten auf das Nachbargrundstück und ließen auch ihre Nadeln auf das andere Grundstück fallen. Nach Einschaltung eines Sachverständigen und als Ergebnis einer weiteren Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass die Pflanzen beschnitten werden müssen.