Wohnungs- oder Hauseigentümer einer Immobilie können in bestimmten Situationen Ihre Immobilien plötzlich selbst nutzen oder einen nahen Verwandten dort unterbringen. Dafür gibt es das Instrument der Eigenbedarfskündigung. Stellt sich jedoch im nachhinein heraus, dass diese Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben war um die Immobilie dann schneller zu veräußern, kann es für den Verkäufer teuer werden.

Der Sachverhalt – Der Eigentümer eines Hauses sprach seinem Mieter gegenüber die Eigenbedarfskündigung aus und einigte sich auf einen Räumungsvergleich. Begründung der Kündigung – der Vermieter wolle seinen Neffen in dieser Immobilie unterbringen. Nach nicht mal einem Jahr wurde das Haus verkauft. Im darauf folgenden Zivilprozess vertrat der Altmieter die Meinung, dass der Verwandte, hier Neffe, nicht wirklich dort wohnen wolle und nur als eine Art „Platzhalter“ gedient habe um das Haus problemlos veräußern zu können.

Der BGH dazu im Leitsatz des Urteils – „Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann auch dann vorschoben sein, wenn ein Vermieter seit längerem Verkaufsabsichten hegt, und der von Ihm benannten Eigenbedarfsperson den Wohnraum in der – dieser möglicherweise nicht offenbarten – Erwartung zur Miete überlässt, diese im Falle eines doch noch gelingenden, gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegen zu können“.

Mehr dazu finden Sie unter folgendem BGH Aktenzeichen.