Eigentümergemeinschaften gibt es ein maßgebliches und grundlegendes Dokument – die Teilungserklärung. Die Teilungserklärung wird ins Grundbuch eingetragen und ist damit für die Wohnungseigentümer verbindlich. Änderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und müssen wiederum im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Rechtsnachfolgern von Wohnungseigentümern wirksam zu sein.
In einem Zivilprozess hatte eine Partei auf eine andere, bei einem Notar hinterlegte, Urkunde mit abweichenden Quadratmeterzahlen verwiesen. Auf dieser waren zusätzliche handschriftliche Anmerkungen notiert. Im Prozess hat die zuständige Zivilkammer des Landgericht Dortmunds (Aktenzeichen 1 S13/15) auf die alleinige Gültigkeit der im Grundbuchamt befindlichen Urkunde mit folgenden Wortlaut verwiesen: „ Denn bei diese Urkunde handelt es sich nicht um die beim Grundbuchamt befindliche Urkunde der Teilungserklärung, die im Original eine andere Quadratmeterzahl ausweist. Auf diese Urkunde in der Teilungserklärung ist und bleibt abzustellen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, warum und weshalb handschriftliche Änderungen in der Urkunde des Notars vorgenommen worden sind.“
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