Ausgangssituation war, dass Erben um den Wert des hinterlassenen Grundbesitzt gestritten haben. Direkte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erbfall, so genannte Nachlassverbindlichkeiten, sind steuerlich absetzbar. In der Regel zählen hierzu nur die Kosten für die Bestattung, die Ausgaben für die Grabpflege sowie die Kosten für die Testamentseröffnung. Der Kläger machte aber auch die Kosten die Bewertung des hinterlassenen Immobilienvermögens durch einen Sachverständigen geltend.

Der Fall: Ein Mann hatte mehreren Erben ein großes Vermögen hinterlassen. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein umfangreicher Immobilienbesitz. Es kam zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes. Daraufhin schaltete man einen Sachverständigen ein, der die Immobilien begutachtete. Die hier entstandenen Kosten sollten steuerlich berücksichtigt werden. Das Finanzamt und das zuständige Finanzgericht verweigerten die steuerliche Berücksichtigung. Die Begründung: Zu den abziehbaren Kosten zähle nur, was unmittelbar mit der Erfüllung des Willens des Erblassers zu tun habe – nicht aber die durch eine Entscheidung der Erben selbst veranlasste Aufwendungen. Im Urteil schloss sich der Bundesfinanzhof der Rechtsmeinung der vorherigen Instanz nicht an. Die Richter stellten klar, dass entstandene Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit dem Nachlassfall steuerlich absetzbar seien. Die Einschaltung des Experten habe dazu geführt, dass eine wertgerechte Verteilung der Immobilien unter den Erben durchgeführt werden konnte. Daher sind Sachverständigenkosten in den Steuererklärungen ebenso zu berücksichtigen wie die anlässlich der Erbauseinandersetzung angefallenen Notariats- und Rechtsanwaltskosten sowie weiteren Gerichtskosten. Weitere Informationen finden Sie unter dem Aktenzeichen II R 37/08 und dem Link.